Modo Central Europe GmbH
Sankt-Michael-Str. 1
D-86576 Ruppertszell

Tel.: +49(0)8259-897349
Fax: +49(0)8259-897348
Email: info@mce-led.de

Geschäftsführer:
Karl-Heinz Altenburger

Sitz der Gesellschaft: Schiltberg
Registergericht: Augsburg HRB 26737

Steuernummer: 102/132/60230
USt-IdNr.: DE280990093
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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen der Modo Central Europe GmbH, Sankt-Michael-Str. 1, 86576 Schiltberg

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Dienstleistungsbedingungen (nachfolgend: "AVDB'') gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Modo Central Europe GmbH (nachfolgend "Verkäuferin''), Sankt-Michael-Str. 1, 86576 Schiltberg, mit ihren Kunden (nachfolgend: "Käufer"). Die AVDB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVDB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend auch: "Ware''), ohne Rücksicht darauf, ob die Verkäuferin die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AVDB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass die Verkäuferin in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(3) Diese AVDB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Verkäuferin ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVDB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise eine schriftliche Bestätigung der Verkäuferin maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer der Verkäuferin gegenüber abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVDB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (etwa Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen hat, an denen sich die Verkäuferin Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Verkäuferin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei ihr anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (zum Beispiel durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart beziehungsweise von der Verkäuferin bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern die Verkäuferin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Verkäuferin berechtigt, ganz oder teilweise vorn Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird die Verkäuferin unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Verkäuferin, wenn sie ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossenes hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte der Verkäuferin sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVDB.
(3) Der Eintritt des Lieferverzugs der Verkäuferin bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät die Verkäuferin in Lieferverzug, so kann sie dem Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens anbieten. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs maximal 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Der Verkäuferin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die Verkäuferin berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe beziehungsweise Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der Verkäuferin aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zum Beispiel Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware, beginnend mit der Lieferfrist beziehungsweise - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware berechnet. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die gesetzlichen Ansprüche der Verkäuferin (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass der Verkäuferin überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die aktuellen Preise der Verkäuferin, und zwar ob Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Absatz 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern die Verkäuferin nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) bei Lieferungen innerhalb Deutschlands in Höhe von 15,-- €, in der europäischen Union in Höhe von 10,-- € pro angefangene 5 Kilogramm Transportgewicht und außerhalb der europäischen Union von 10,-- € pro angefangenem Kilogramm als vereinbart. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt die Verkäuferin nicht zurück sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Euro-Paletten.
(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung beziehungsweise Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 1.000,-- € ist die Verkäuferin jedoch berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30% des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und spätestens zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Verkäuferin auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Absatz 8 unberührt.
(6) Wird noch Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der Verkäuferin auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann die Verkäuferin den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Verkäuferin das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf der Verkäuferin gehörende Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Verkäuferin berechtigt, noch den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Die Verkäuferin ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Verkäuferin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Verkäuferin entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der Verkäuferin gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben der Verkäuferin ermächtigt. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Verkäuferin nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10%, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl der Verkäuferin freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage der Mängelhaftung der Verkäuferin ist vor allem die über die Beschaffung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von der Verkäuferin stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Absatz 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zum Beispiel Werbeaussagen) übernimmt die Verkäuferin jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Verkäuferin hiervon unverzüglich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unabhängig von vorstehender Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Unterlässt der Käufer die vorstehend bestimmten Mängelanzeigen, ist die Haftung der Verkäuferin für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Verkäuferin zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der Verkäuferin, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Die Verkäuferin ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
(7) Der Käufer hat der Verkäuferin die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die Verkäuferin. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der Verkäuferin die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der Verkäuferin Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die Verkäuferin unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Verkäuferin berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende Frist erfolglos abgelaufen beziehungsweise nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.
(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVDB einschließlich der noch folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Verkäuferin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haftet die Verkäuferin - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verkäuferin nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Verkäuferin einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers noch dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung
(l) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(3) Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB), für Bauwerke und Baustoffe (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) sowie für die in § 8 Absatz 2 und 3 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(4) Soweit die Verkäuferin dem Käufer gemäß §8 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§438 BGB) auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 10 Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen
Erbringt die Modo Central Europe GmbH (nachfolgend in § 10 "MCE" genannt) eine Beratungs- oder sonstige Dienstleistung für den Kunden, so gelten in Ergänzung zu diesen AVDB nachfolgende besondere Regelungen.
(1) Konkrete Zielsetzung, Umfang der Aufgabenstellung und Vorgehensweise wird vom Kunden bestimmt und mit MCE abgestimmt. Vorgenanntes ist schriftlich in einer Auftragsbestätigung festzulegen.
(2) Soweit MCE für den Kunden Dienstleistungen im Rahmen von Projekten erbringt, ist der Kunde verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, dass die in der Auftragsbestätigung festgelegten Ziele eingehalten und erreicht werden. Projektleitung und Letztverantwortung liegen regelmäßig beim Kunden.
(3) MCE bestimmt eigenverantwortlich, welche Mitarbeiter sie einsetzt. Diese sind stets qualifiziert und werden von MCE betreut und regelmäßig kontrolliert. Soweit Mitarbeiter des Kunden projektunterstützend tätig werden, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter disziplinarisch von einem Mitarbeiter des Kunden geleitet werden.
(4) Beratungs- und Dienstleistungsaufträge werden nach Vereinbarung vergütet. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden sämtliche Auslagen, die bei der Leistungserbringung durch MCE anfallen, dem Kunden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
(5) Von MCE erbrachte Beratungs- und Dienstleistungen werden, soweit dies vereinbart wurde, vom Kunden auf Dienstleistungsberichten gegengezeichnet. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung auf Basis der gegengezeichneten Dienstleistungsberichte.
(6) Soweit in der Auftragsbestätigung ein Zeitaufwand von MCE angegeben wird, erfolgt dies lediglich schätzungsweise. Überschreitungen können sich während der Leistungserbringung ergeben. MCE wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Soweit der Kunde eine zeitliche Obergrenze für die Leistungserbringung wünscht, muss dies schriftlich und ausdrücklich vereinbart werden.
(7) Werden Leistungen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig erbracht, kann MCE diese dennoch dem Kunden in Rechnung stellen; ersparte Aufwendungen hat MCE jedoch in Abzug zu bringen.
(8) Hinsichtlich erbrachter Beratungs- oder sonstiger Dienstleistungen haftet MCE für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht aber für einen vom Kunden bezweckten oder erwarteten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.
(9) Sofern der Kunde Mitwirkungsleistungen zu erbringen hat, müssen diese absprachegemäß erbracht werden; insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass den Mitarbeitern von MCE jederzeit kostenfreier Zugang zu Informationen und zu den Geschäftsräumen des Kunden gewährleistet wird, sofern dies für die ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendig ist.
(10) Der Kunde ist berechtigt, die Leistungen von MCE für den vertraglich vorausgesetzten Zweck beliebig zu nutzen. MCE darf die Leistungen anderweitig verwenden, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Soweit schutzrechtsfähige Arbeitsergebnisse jedweder Art im Rahmen der Leistungserbringung entstehen, stehen sie MCE dann zu, wenn sie ausschließlich durch die Tätigkeit von Mitarbeitern von MCE begründet wurden. In diesem Fall räumt MCE dem Kunden ein nicht gesondert zu vergütendes, zeitlich unbegrenztes, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von MCE übertragbares Nutzungsrecht ein.

§ 11 Rechtswohl und Gerichtsstand
(l) Für diese AVDB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Verkäuferin in Schiltberg. Die Verkäuferin ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.

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